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Satzung

Satzung des
Schützenbundes Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim e.V.
-vormals Osnabrücker Schützengau e.V.-


A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein, nachstehend „Schützenbund“ genannt, mit der bisherigen Namensführung
“Bezirksschützenverband Osnabrück-Emsland -Osnabrücker Schützengau e.V.“, führt
künftig den Namen „Schützenbund Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim e.V.“.
2. Der Schützenbund hat seinen Sitz in Osnabrück und ist bei dem Amtsgericht Osnabrück
in das Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Schützenbundes
1. Zweck des Schützenbundes ist der freiwillige Zusammenschluss der in der Stadt
Osnabrück, im Landkreis Osnabrück, im Landkreis Emsland und im Landkreis
Grafschaft Bentheim bestehenden Kreisschützenverbände und deren Mitgliedsvereine
auch aus angrenzenden Gebieten zu einem Bezirksschützenverband. Ihm obliegt die
Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Förderung und Durchführung des Schießsports,
b. Förderung der Jugendarbeit,
c. Einrichtung von Ligen und Klassen unterhalb der Bundes-, Regional- und Landesliga,
d. Ausrichtung der Bezirksmeisterschaften,
e. Aus- und Fortbildung im Schießsport,
f. Pflege und Förderung des Schützenbrauchtums und des Musikwesens,
g. Betreuung und fachliche Beratung der Mitglieder und Vertretung gemeinsamer
Interessen.

2. Im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen des Schützenbundes bleibt die innere
Selbstständigkeit seiner Gliederungen und Mitglieder gewährleistet.

§ 3 Zuständigkeiten

Für den Bereich seines Verbandes ist der Schützenbund zuständig für
a) den Erlass einheitlicher Regeln für Sportschießen im Rahmen des Schützenbundes,
b) die Überwachung der Einhaltung eigener Regeln sowie der Regeln des
Nordwestdeutschen Schützenbundes und der Sportordnung des Deutschen
Schützenbundes,
c) die Organisation und Durchführung von Lehrgängen,
d) die Organisation und Durchführung von Bezirksmeisterschaften, Rundenwettkämpfen
und weiteren Schießwettbewerben,
e) die Meldung der Teilnehmer zu den Landesverbandsmeisterschaften,
f) die Bildung von Bezirkskadern und Schulung ihrer Mitglieder,
g) die Entsendung der Vertreter in Organisationen, denen der Schützenbund angehört
und die Regelung der Vertretungen hierzu,
h) die Durchführung des Delegiertentages, des Bezirksjugendtages und des Bezirksdamentages
i) die Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen in Fragen des Schießsports
und der Brauchtumspflege.
§ 4 Rechtsgrundlagen
1. Der Schützenbund regelt seine Angelegenheiten durch diese Satzung, durch Ordnungen
und durch Beschlüsse seiner Organe. Zu diesem Zweck bestehen, werden erlassen oder
können erlassen werden insbesondere
a) Finanzordnung
b) Ehrungsordnung
c) Allgemeine Geschäftsordnung
d) Geschäftsordnung für Ausschüsse
e) Jugendordnung
f) Liga- und Rundenwettkampfordnung
g) Referentenordnung

2. Die Ordnungen werden vom Gesamtpräsidium beschlossen, geändert oder aufgehoben
und sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 Tätigkeitsgrundsatz
Der Schützenbund ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 6 Gemeinnützigkeit
1. Der Schützenbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Schützenbund ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Die Mittel des Schützenbundes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Schützenbundes. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schützenbundes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im
Interesse des Schützenbundes erwachsenen Auslagen sowie der angemessene
Aufwand ersetzt. Über die Höhe entscheidet das Präsidium nach Maßgabe der
Finanzordnung.
5. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das
verbleibende Vermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Der Übertragungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.

§ 7 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der Schützenbund ist in seiner Eigenschaft als Bezirksschützenverband unmittelbares
Mitglied im Nordwestdeutschen Schützenbund e.V. (NWDSB) und mittelbares Mitglied im
Schützenbund Niedersachsen e.V. (SBN) sowie im Deutschen Schützenbund e.V.
(DSB).
2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden entscheidet das Gesamtpräsidium, über
die Mitgliedschaft zu sonstigen Organisationen und Arbeitsgemeinschaften das
Präsidium.
3. Als Delegierte zum Landesschützentag des NWDSB sind grundsätzlich zu berufen:
a) Mitglieder des Präsidiums
b) die Kreispräsidenten, benannte und weitere Vertreter der Kreisschützenverbände
c) Referenten des Schützenbundes
Einzelheiten hierzu entscheidet das Präsidium nach jeweiligen Vorgaben des
Gesamtpräsidiums.
4. Über die Entsendung der Vertreter des Schützenbundes in die Verbände, Organisationen
und Arbeitsgemeinschaften gem. Ziffer 2 entscheidet das Präsidium.
5. Die Delegierten und die entsandten Vertreter haben den Schützenbund entsprechend
den Beschlüssen seiner Organe und Ausschüsse zu vertreten und dabei die Interessen
des Schützenbundes und seiner Mitglieder zu wahren.

§ 8 Gliederung
Der Schützenbund gliedert sich in die Kreisschützenverbände (nachstehend Schützenkreise
genannt)
Altkreis-Hümmling
Aschendorf
Bersenbrück-Nord
Bramgau
Grafschaft Bentheim
Grönegau
Iburg
Lingen
Meppen
Osnabrück Land-Nord
Osnabrück Land-Ost
Osnabrück Land-Süd
Osnabrück Land-West
Osnabrück Stadt
Wittlage
mit den Schützenvereinen, -bünden, -gilden, -gesellschaften, -gemeinschaften,
Traditionsgemeinschaften und dgl. sowie Sportschützengesellschaften, -gemeinschaften, -
gruppen und auch Schießsportabteilungen in Sportvereinen, angegliederte oder selbständige
Musik- oder Spielmannszüge oder Musikvereine als deren Mitglieder (nachstehend Vereine
genannt).

B. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

§ 9 Arten der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Schützenbundes können die in § 8 genannten Schützenkreise und
Vereine sein.
2. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Schützenbund besondere
Verdienste erworben haben.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied des Schützenbundes ist schriftlich, von Vereinen
über den Schützenkreis, vorzulegen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium des
Schützenbundes.
2. Vereine können nur in ihrer Gesamtheit die Mitgliedschaft im Schützenbund besitzen
oder erhalten.
3. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet das Gesamtpräsidium. Die
Ehrenmitgliedschaft wird mit der Ernennung wirksam, die auf dem Delegiertentag oder in
sonst angemessenem Rahmen vollzogen wird.

§ 11 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Aufhebung, Ausschluss oder bei
natürlichen Personen durch deren Tod.
2. Der Austritt eines Schützenkreises ist nur mit einer mindestens 12-monatigen
Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig, und nur, wenn eine Nachfolgeregelung für
seine Mitglieder besteht und hierzu vor Erklärung der Kündigung ein zustimmender
Beschluss des Gesamtpräsidiums herbeigeführt wurde.
3. Der Austritt der Vereine ist unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum
Jahresende zulässig.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium des Schützenbundes zu erklären.
5. Im Falle der Auflösung endet die Mitgliedschaft mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses,
im Falle der Aufhebung mit der Rechtskraft der behördlichen
Aufhebungsverfügung.
6. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein vorsätzlicher oder grober Verstoß gegen die
Satzungen, Ordnungen oder Beschlüsse des DSB, des NWDSB oder des
Schützenbundes oder auch gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens
vorliegt, insbesondere Melde- und Zahlungspflichten nicht erfüllt werden.
Über den Ausschluss entscheidet das Gesamtpräsidium.
7. Während eines Ausschluss-, Insolvenz- oder Aufhebungsverfahrens ruhen die
Mitgliedsrechte aus § 12 Abs. 1, die Mitgliedspflichten jedoch bleiben hiervon unberührt.


C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 12 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
a) im Rahmen der Satzung und Ordnungen an der Willensbildung des Schützenbundes
mitzuwirken,
b) die Beratung durch den Schützenbund in allen von ihm geführten Fachbereichen in
Anspruch zu nehmen,
c) an den Schießsportwettkämpfen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und sonstigen
Veranstaltungen des Schützenbundes teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrung ihrer Interessen im Rahmen der §§ 2 und 3
dieser Satzung, soweit der Schützenbund rechtlich, personell und finanziell dazu in der
Lage ist.
3. Alle Vereine und ihre Mitglieder sind entsprechend den Forderungen des Waffenrechts
über Rahmenverträge versichert.
§ 13 Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Schützenbundes sind verpflichtet, die Interessen des Schützenbundes
nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck oder das
Ansehen des Schützenbundes gefährdet werden könnte.
2. Die Schützenkreise und deren Mitglieder müssen die Zwecke im Sinne von § 2 der
Satzung wenigstens zum Teil verfolgen. Ihre Satzungen und Ordnungen dürfen denen
des DSB, des NWDSB und des Schützenbundes nicht entgegenstehen.
3. Im Rahmen des Informationsrechts des Schützenbundes sind die Mitglieder zur
Auskunftserteilung verpflichtet. Sie sind auch dazu verpflichtet, Präsidiumsmitglieder des
Schützenbundes an Sitzungen ihrer Organe teilnehmen zu lassen und ihnen auf
Verlangen das Wort zu erteilen (siehe § 20 Abs. 4).
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Präsidium auf dessen Verlangen
a) ihre aktuelle Satzung nebst Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister
vorzulegen,
b) jede Änderung ihrer Satzung nach der Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Präsidium den Beschluss über ihre Auflösung oder
die Zustellung einer Aufhebungsverfügung unverzüglich mitzuteilen.
6. Die Schützenkreise und Vereine sind verpflichtet, die Satzungen, Ordnungen und
Beschlüsse des Schützenbundes zu beachten und zu befolgen.
7. Die Vereine zahlen Jahresbeiträge und Umlagen. Über die Höhe der Beiträge und
Umlagen entscheidet der Delegiertentag. Ergänzende Abrechnungsmodalitäten werden
vom Gesamtpräsidium bestimmt.

D. ORGANE DES SCHÜTZENBUNDES

§ 14 Organe des Schützenbundes
Organe des Schützenbundes sind
der Delegiertentag,
das Gesamtpräsidium,
das Präsidium,
der Vorstand.
§ 15 Der Delegiertentag
1. Der Delegiertentag ist das oberste Organ und setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Gesamtpräsidiums,
den beratenden Mitgliedern des Präsidiums,
den von den Vereinen bestimmten Delegierten,
den Referenten,
den Ehrenmitgliedern.
2. Die Vereine können je gemeldete angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten
entsenden. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl mit Stand 31.12.
des Vorjahres, und bei Vereinen, die erst im laufenden Kalenderjahr Mitglied geworden
sind, nach der Mitgliederzahl, die im Zusammenhang mit dem Antrag um Aufnahme als
Mitglied des Schützenbundes gemeldet wurde. Die Delegierten der Vereine sind der
Tagungsleitung zu Beginn des Delegiertentages vom jeweiligen Schützenkreis schriftlich
zu benennen.
Die Schützenkreise sind über ihre Mitgliedschaft im Gesamtpräsidium auf dem
Delegiertentag vertreten.
3. Jedes Mitglied des Delegiertentages hat ungeachtet etwaiger Doppelfunktionen oder
sonstiger Stimmrechtsmehrungen lediglich 1 Stimme. Stimmenübertragungen oder
Stimmenballungen sind nicht zulässig.
4. Mindestens alle zwei Jahre muss ein Delegiertentag stattfinden. Weitere Delegiertentage
sind einzuberufen, wenn es das Präsidium oder das Gesamtpräsidium beschließt oder
wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten
Tagesordnung verlangen. Diese Einberufung muss innerhalb 3 Wochen nach Beschluss
oder Verlangen vorgenommen werden; dieser Delegiertentag darf nicht später als 4
Wochen nach dem Tag der Einberufung stattfinden
5. Der Präsident beruft den Delegiertentag schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von
mindestens 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen,
die in der Einladung zu begründen sind, kann die Ladungsfrist auf 1 Woche abgekürzt
werden.
6. Der Delegiertentag wird vom Präsidenten oder einem vom Präsidenten benannten
Vizepräsidenten geleitet.
7. Anträge zum Delegiertentag müssen dem Präsidenten zwei Wochen vorher schriftlich mit
Begründung zugegangen sein. Für Anträge zur Satzung ist § 30 der Satzung zu
beachten. Über die Annahme verspätet eingegangener Anträge in die Tagesordnung
entscheidet der Delegiertentag.
8. Änderungs- oder Ergänzungsanträge können bis zum Schluss der Debatte über den
betreffenden Tagesordnungspunkt gestellt werden. Über die Anträge ist vor dem
Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmungen entscheidet im
übrigen der Versammlungsleiter.
9. Anträge können durch die Vereine, die Schützenkreise und durch die stimmberechtigten
Mitglieder des Delegiertentages gestellt werden.

§ 16 Aufgaben des Delegiertentages
Dem Delegiertentag obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme der Jahresberichte,
b) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Präsidiums und des Gesamtpräsidiums,
d) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und ihrer Stellvertreter,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
f) die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern und deren Stellvertreter gem. § 19 Abs. 9 der
Satzung
g) die Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Leistungen,
h) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i) die Änderung oder Neufassung der Satzung,
j) der Ausschluss von Mitgliedern
k) die Auflösung des Schützenbundes
l) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für ihn aus der Satzung ergeben, durch das
Präsidium oder das Gesamtpräsidium zur Beschlussfassung vorgelegt werden, oder vom
Delegiertentag an sich gezogen werden.
§ 17 Das Gesamtpräsidium
1. Dem Gesamtpräsidium gehören an
a) die Mitglieder des Präsidiums,
b) die Präsidenten der Schützenkreise,
c) mit beratender Stimme
1) die Ehrenmitglieder,
2) die stellvertretenden Mitglieder des Präsidiums,
3) die Jugendsprecher und stellvertretenden Jugendsprecher
4) der Justitiar des Schützenbundes,
5) die Rechnungsprüfer,
6) die Referenten.
Hinsichtlich des Stimmrechts gilt § 15 Abs. 3 der Satzung entsprechend.
2. Schützenkreise, deren Präsident dem Präsidium des Schützenbundes angehört, werden
im Gesamtpräsidium stimmberechtigt durch einen Beauftragten ihres Schützenkreises
vertreten („ständiger Vertreter“). Die Präsidiumsmitglieder gem. Abs. 1 a) und b) werden
im Falle ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten.
3. Das Gesamtpräsidium soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden.
4. Der Präsident beruft die Sitzungen des Gesamtpräsidiums schriftlich unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie.
In dringenden Fällen, die in der Einladung zu begründen sind, kann die Ladungsfrist auf 5
Tage abgekürzt werden.
5. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies 10 stimmberechtigte Mitglieder des
Gesamtpräsidiums unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung
schriftlich verlangen. Erfolgt die Einberufung binnen 14 Tagen nach Antragstellung mit
einem Sitzungstermin spätestens 5 Wochen nach Antragstellung nicht, können die
Antragsteller selbst das Gesamtpräsidium einberufen.

§ 18 Aufgaben des Gesamtpräsidiums
Dem Gesamtpräsidium obliegt
a) der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Ordnungen gemäß § 4 der Satzung,
b) die Einrichtung von Ausschüssen sowie die Entscheidung über ihre Zusammensetzung
und ihre Aufgaben,
c) die Beschlussfassung zum Haushaltsplan,
d) die Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, auch verbunden mit
besonderen Funktionsbezeichnungen,
e) die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern und deren Stellvertreter gem. § 19 Abs. 9 der
Satzung
f) die Wahl der Referenten,
g) die Berufung des Justitiars,
h) die Entscheidung über die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden,
i) die Entscheidung zum Ort des Delegiertentages,
j) die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums,
k) die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung zuweist, das
Präsidium vorlegt oder der Delegiertentag überträgt.

§ 19 Das Präsidium
1. Dem Präsidium gehören an
a) Präsident
b) vier Vizepräsidenten
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Ehrungswart
f) Sportleiter
g) Damenleiterin
h) Jugendsportleiter
i) Breitensportleiter
j) Bogensportleiter
k) Pressewart
l) Internetredakteur
und mit beratender Stimme
m) Justitiar
n) zwei stellvertretende Schatzmeister
o) stellvertretender Schriftführer
p) stellvertretender Ehrungswart
q) zwei stellvertretende Sportleiter
r) stellvertretende Damenleiterin
s) zwei stellvertretende Jugendsportleiter
t) stellvertretender Breitensportleiter
u) zwei stellvertretende Bogensportleiter
v) stellvertretender Pressewart
w) stellvertretender Internetredakteur
Die Präsidiumsmitglieder müssen Mitglied eines dem Schützenbund angehörenden
Vereins sein. Durch rechtskräftigen Verlust der Mitgliedschaft im Schützenbund endet
auch die Amtszeit.
2. Die Übertragung bis zu 2 Funktionen auf einen Funktionsträger ist erlaubt, dieser hat
dennoch nur 1 Stimme. Diese Regelung gilt nicht für Mitglieder des Vorstands gem. § 22
der Satzung.
3. Das Präsidium bestellt einen der Vizepräsidenten zum ständigen Vertreter des
Präsidenten.
4. Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so
wird der Nachfolger auf dem nächsten oder dem gerade stattfindenden Delegiertentag für
die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Bei Bedarf kann das
Gesamtpräsidium das Amt für die Übergangszeit kommissarisch besetzen. Das
Präsidium kann, gültig bis zur nächsten Gesamtpräsidiumssitzung, vorläufige
Maßnahmen beschließen.
6. Wird ein Präsidiumsmitglied oder ein Stellvertreter bei den gemäß Tagesordnung
anstehenden Wahlen in ein anderes Amt gewählt, so erfolgt in sofortiger Ergänzung der
Tagesordnung Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ebenso ist zu
verfahren, wenn ein Präsidiumsmitglied oder ein Stellvertreter noch nach der Einberufung
des Delegiertentages aus dem Amt ausscheidet.
7. Die Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter bleiben so lange im Amt, bis
Neuwahlen erfolgt sind. Im übrigen endet das Amt durch Rücktritt, Tod, Verlust der
Mitgliedschaft oder durch Abwahl.
8. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Präsidenten oder zu Protokoll anlässlich
der Sitzung eines der Organe des Schützenbundes erklärt werden. Die Erklärung des
Rücktritts ist nicht widerrufbar.
9. Präsidiumsmitglieder und deren Stellvertreter können abgewählt werden, wenn das
Vertrauensverhältnis gestört ist. Über die Abwahl
a) kann das Gesamtpräsidium entscheiden, das gleichzeitig vorläufige Maßnahmen bis
zum nächsten Delegiertentag trifft. Abgewählten steht das Recht des Einspruchs
an den Delegiertentag zu. Dieser Einspruch ist innerhalb zwei Wochen ab
Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Präsidium einzulegen. Der
Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung
b) entscheidet der Delegiertentag, verbunden mit Neuwahlen zu den dadurch zu
besetzenden Ämtern. Den Betroffenen ist auf dem Delegiertentag Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
10. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums nach Bedarf ein und leitet sie. Zur
Präsidiumssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Präsidiumsmitglieder
schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen.

§ 20 Aufgaben des Präsidiums
1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Schützenbundes.
2. Das Präsidium ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem
anderen Organ zugewiesen sind oder nach allgemeinem Verständnis in die Zuständigkeit
des Delegiertentages gehören.
3. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere:
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Vermögensverwaltung,
c) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Delegiertentages und des
Gesamtpräsidiums,
d) die Erstellung der Tagesordnungen für den Delegiertentag und das
Gesamtpräsidium,
e) die Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs,
f) die Erstellung des Jahresabschlusses
g) die ordnungsgemäße und sparsame Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,
h) die Entscheidung über die Mitgliedschaft in sonstigen Organisationen und Arbeitsgemeinschaften,
i) die Anstellung erforderlichen Personals und ggf. dessen Entlassung,
j) die Erledigung aller vom Delegiertentag oder Gesamtpräsidium übertragenen
Aufgaben.
4. Die Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der
Mitglieder des Schützenbundes teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu
erteilen (s. § 13 Abs. 3).

§ 21 Ausschüsse
1. Als ständige Ausschüsse sind der Finanzausschuss, der Sportausschuss, der
Jugendausschuss und der Arbeitskreis Waffenrecht gebildet. Weitere Ausschüsse
können vom Gesamtpräsidium bestellt werden.
2. Beschlüsse der Ausschüsse sind dem Präsidium unverzüglich durch Zuleitung der
Niederschrift zur Kenntnis zu geben. Zuständigkeiten der Organe dürfen durch
Beschlüsse der Ausschüsse nicht berührt werden. Beschlüsse von grundsätzlicher
Bedeutung bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium.
3. Einzelheiten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, ihre Aufgaben, Koordination,
Abgrenzung und über sonstige Fragen soll eine Geschäftsordnung für Ausschüsse
regeln.

§ 22 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der
Schatzmeister. Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung erfolgt gemeinschaftlich
durch zwei Vorstandsmitglieder.

E. VERWALTUNG DES SCHÜTZENBUNDES

§ 23 Geschäftsstelle
1. Für die praktische Abwicklung der laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsstelle in
Osnabrück eingerichtet.
2. Die laufenden Geschäfte werden grundsätzlich ehrenamtlich erledigt. Hauptamtlich tätige
Personen sollen nur eingestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der
Aufgaben der Geschäftsstelle unabdingbar ist.
3. Hauptamtlich Tätige dürfen kein Ehrenamt innerhalb der Organe des Schützenbundes
oder seiner Ausschüsse bekleiden.

§ 24 Rechnungsprüfung
1. Es sind zwei Rechnungsprüfer und zwei stellvertretende Rechnungsprüfer zu wählen.
Gewählt werden kann, wer keine andere ehrenamtliche oder hauptamtliche Funktion für
den Schützenbund ausübt.
2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Wahl je eines
Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters soll auf jedem alle zwei Jahre stattfindenden
Delegiertentag vorgenommen werden. Im übrigen gilt § 19 Abs. 5 bis 8 entsprechend.
3. Durch zwei Rechnungsprüfer ist mindestens zu Beginn des Geschäftsjahres eine
Prüfung der Buchführung und Rechnungslegung des Vorjahres vorzunehmen.
4. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidium schriftlich, dem Gesamtpräsidium und
dem Delegiertentag auch mündlich zu berichten.

F. VERSCHIEDENES

§ 25 Gleichberechtigung, Stimmrecht der Vertreter
1. Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen werden im allgemeinen
Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen
Form verwendet. Alle Funktionen sind für Frauen und Männer gleichermaßen offen.
2. Stellvertretende Funktionsinhaber auch mit beratender Stimme haben Stimmrecht in den
Sitzungen, in denen sie den ordentlichen Funktionsinhaber vertreten.
§ 26 Beschlussfähigkeit der Organe und Ausschüsse
1. Der Delegiertentag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. § 31 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Die Sitzungen des Gesamtpräsidiums, des Präsidiums und der Ausschüsse sind
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlussfähigkeit ist vom Sitzungsleiter zu Beginn der Sitzung festzustellen. Liegt keine
Beschlussfähigkeit vor, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung
ist hierauf hinzuweisen.
3. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange, wie sie nicht angezweifelt wird.
§ 27 Wahlen und Abstimmungen
I. Wahlen
1. Wählbar ist, wer einem Verein im Schützenbund als Mitglied angehört.
2. Es wird grundsätzlich offen gewählt. Schriftliche Wahl hat zu erfolgen,
wenn dies beantragt und beschlossen wird. Über den Antrag ist offen abzustimmen.
wenn mehrere Bewerber für dasselbe Amt kandidieren.
3. Es finden nur Einzelwahlen statt
4. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Wird
dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt,
in dem derjenige gewählt ist, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ergibt
sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter
öffentlich zu ziehende Los.
5. Nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vor der Wahl schriftlich
erklärt haben, das Amt im Fall der Wahl anzunehmen, und wenn diese Erklärung vorliegt.

II. Beschlüsse
1. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der
auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
2. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn
dies beantragt und so beschlossen wird. Über den Antrag ist offen abzustimmen.

III. Gemeinsame Bestimmungen
1. Auf dem Delegiertentag sind vor Beginn einer Wahl oder Abstimmung mindestens drei
Stimmenzähler offen zu wählen. Dies gilt bei Bedarf auch für die Sitzung des
Gesamtpräsidiums.
2. Bei Wahlen und Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht
mitgewertet.

§ 28 Niederschriften
1. Über Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort und
Datum, Teilnehmer und Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die
Anträge und der Wortlaut der Beschlüsse sowie Abstimmungs- und ggf. auch
Wahlergebnisse enthalten sein müssen.
2. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter fertigt die Niederschriften für die Organe an
und unterschreibt sie. Die Vorsitzenden weiterer Sitzungen bestimmen einen
Protokollführer aus den Reihen der Teilnehmer. Alle Niederschriften werden
zusätzlich vom Sitzungsleiter unterschrieben.

§ 29 Bekanntmachungen, Fristen
1. Bekanntmachungen an die Schützenkreise und Vereine erfolgen grundsätzlich schriftlich.
Die Mitglieder der Organe erhalten grundsätzlich schriftliche Bekanntmachungen
persönlich. Delegierte erhalten schriftliche Bekanntmachungen über die Schützenkreise
und die Vereine.
2. Für die Feststellung einer Frist gilt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, der
Poststempel oder bei persönlicher Übermittlung der tatsächliche Zugang.

§ 30 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderung oder Satzungsneufassung sind der Einladung zum
Delegiertentag beizufügen.
2. Die Beschlüsse über Änderungen oder Neufassung der Satzung bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.

§ 31 Auflösung des Schützenbundes
1. Über die Auflösung des Schützenbundes kann nur der Delegiertentag entscheiden, wenn
in der Einladung und in der Tagesordnung darauf hingewiesen ist.
2. Von der nach § 15 dieser Satzung möglichen Stimmenzahl müssen mindestens
Zweidrittel anwesend sein. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, so ist binnen vier Wochen
ein weiterer Delegiertentag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in beiden Einladungen
hinzuweisen.
3. Ein Beschluss über die Auflösung ist nur wirksam, wenn mindestens Dreiviertel der
erschienenen Stimmberechtigten dafür stimmen.
4. Eine Auflösung findet trotz eines gültigen Beschlusses nicht statt, wenn auf dem
betreffenden Delegiertentag mindestens fünf Schützenkreise erklären, den
Schützenbund weiterführen zu wollen. In diesem Fall ist, ohne dass es einer gesonderten
Tagesordnung bedarf, sofort ein aus mindestens fünf Personen bestehendes Präsidium
neu zu wählen, in dem zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Vorstand gemäß § 26
BGB zu bestimmen ist.

§ 32 Inkrafttreten
1. Vorstehende Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 13. Oktober 1990 mit
den dazu beschlossenen Änderungen.
2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück
in Kraft.


Papenburg, den 25. September 2004

Ernst Busse
Präsident

Heinrich Burghard Bernhard Tholen Frank Strötzel
Vizepräsident Vizepräsident Vizepräsident

Johann Vos Andreas Grewe Jörg Rudolph
Vizepräsident Schatzmeister Schriftführer


Die durch den Delegiertentag vom 25.09.2004 beschlossene
Satzungsänderung wurde heute in das Vereinsregister
Nr. 1003 des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.

Osnabrück, 25.10.2004
Siegel
Fänger,
Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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